
| NIV | Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, 734.27) |
| NIN | Niederspannungs-Installationsnorm SEV 1000 Die NIN gilt im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungs-installationen (NIV) als Regel der Technik. |
| Nachweispflicht | Mit der revidierten NIV wurde in der Schweiz per 1. Januar 2002 die Nachweispflicht für elektrische Anlagen eingeführt. |
| Verantwortung | Die Eigentümer bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreter sind für den sicheren Zustand ihrer elektrischen Anlagen verantwortlich. |
| Sicherheitsnachweis | Die Sicherheit von elektrischen Installationen muss nach der Erstellung und dann in festgelegten Abständen überprüft werden. Mit dem entsprechenden Sicherheitsnachweis wird der Betreiberin des Elektrizitätsnetzes der gefahrlose Zustand bestätigt. Diese Sicherheitsnachweise müssen bis zum Ablauf der nächsten Kontrollperiode aufbewahrt werden. |
| Netzbetreiberinnen | Die Betreiberinnen des Elektrizitätsnetzes sind verpflichtet, ein Register ihrer Niederspannungsinstallationen zu führen und die Installationsinhaber zum gegebenen Zeitpunkt aufzufordern, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen. |
| Neuinstallationen Schlusskontrolle |
Vor der Übergabe der Installation an den Eigentümer überprüft der Elektroinstallateur die erstellten Anlagen im Rahmen einer betriebsinternen Schlusskontrolle und hält die Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis fest. |
| Abnahmekontrolle |
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren ist der Eigentümer zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme der Installationen eine Abnahme-Kontrolle durch ein berechtigtes Kontrollorgan durchführen zu lassen. |
| Bestehende Installationen (Periodische Kontrolle) |
Bestehende Installationen müssen in festgelegten Abständen von einem berechtigten Kontrollorgan geprüft werden. Die Aufforderung zu einer periodischen Kontrolle erfolgt durch die Netzbetreiberin. |
| Handänderung | Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle überprüft werden. |
| Kontrollberechtigung | Berechtigt zur Kontrolle elektrischer Installationen sind grundsätzlich Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als eidg.dipl. Elektroinstallateur («Elektromeister») oder als Elektrokontrolleur/ Chefmonteur mit eidg. Fachausweis. |
| Zur Durchführung von Abnahme- oder periodischen Kontrollen ist zudem eine Bewilligung als unabhängiges Kontrollorgan erforderlich. |
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| Unabhängige Kontrolle | Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung von Installationen beteiligt war, darf weder mit der unabhängigen Abnahmekontrolle noch mit der periodischen Kontrolle beauftragt werden. |
| Spezialinstallationen | Als solche gelten elektrische Installationen mit besonderem Gefahrenpotential. Gemäss NIV Anhang Art. 32 Abs. 4 sind dies z. B. - Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 3 und 4 - Installationen in Explosionsschutzzonen 0 und 1 - Installationen an Nationalstrassen - nicht bahnspezifische Installationen der Eisenbahnen - Installationen in Zivilschutzbauten - Installationen von Betriebselektrikern |
| Akkreditierte Inspektionsstellen | Unternehmen welche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Sinne der Norm ISO/IEC 17020 für bestimmte Fachbereiche akkreditiert wurden. Solche Unternehmen haben die Berechtigung zur Prüfung der entsprechenden Spezialinstallationen. |